Satzung

 

des Landesverbandes Niedersächsischer Buckfastimker e.V.

 

 

§ 1      Zweck des Verbandes

  1. Der Landesverband hat den Zweck, die Haltung und Zucht der Buckfastbiene zu pflegen und zu fördern. Bei der Bienenzucht wird dazu der Zuchtweg Bruder Adams beschritten, der nach dessen Wohnort Buckfast (Devon, England) als Buckfastbienenzucht in den Sprachgebrauch eingegangen ist. Er soll außerdem die Zusammenarbeit der norddeutschen Buckfastbienenzüchter und ihre Bemühungen um Erhaltung genetischen Materials, sowie die Auslese unter norddeutschen Klima- und Trachtbedingungen unterstützen und fördern.

  2. Der Verband erstrebt seine Anerkennung im Sinne des § 7 des Tierschutzgesetzes vom 18. Mai 2006, zuletzt geändert am 03.12.2015.

 

§ 2      Name und Sitz des Verbandes, Geschäftsjahr und Verbandsgebiet

  1. Der Verband führt den Namen „Landesverband Niedersächsischer Buckfastimker e.V.“, Sitz des Verbandes ist Bleckmar.

  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  3. Das Verbandsgebiet erstreckt sich über das Land Niedersachsen als Bundesland gemäß der geltenden Niedersächsischen Verfassung sowie die angrenzenden Bundesländer.

 

§ 3      Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft kann von natürlichen und juristischen Personen erworben werden. Mitglied kann grundsätzlich jede Person aus Niedersachsen sowie den angrenzenden Bundesländern und EU-Staaten werden, die an der Haltung der Buckfastbienen interessiert ist.

  2. Der Landesverband besteht aus ordentlichen Mitgliedern, passiven Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

  3. Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die sich durch direkte Haltung und Zucht der Buckfastbiene kennzeichnen.

  4. Passive Mitglieder sind Mitglieder, die selbst keine Buckfastbienen halten, im Übrigen aber die Interessen des Landesverbandes fördern.

  5. Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste um die Buckfastbiene erwor­ben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder und sind von der Beitragszahlung befreit.

 

§ 4      Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und passive Mitglieder haben das Stimm­recht in der Mitgliederversammlung.

  2. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen.

  3. Die mit einem Amt des Verbandes betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.

  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Verbandes nach besten Kräften zu fördern, Verbandseigentum fürsorglich zu behandeln und den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.

 

§ 5      Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Aufnahme in den Verband ist schriftlich zu beantragen. Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Ein ablehnender Bescheid ist nicht anfechtbar. Die Ablehnung muss nicht begründet werden. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

  2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

  3. Der Austritt hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine vierteljährige Frist zum Schluss des Kalenderjahres einzuhalten.

  4. Der Ausschluss aus dem Verband ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Ein wichtiger Grund sind u.a. grobe oder wiederholte Verstöße gegen die Satzung oder die Interessen des Verbandes.

  5. Wenn ein Mitglied mit der Zahlung des Jahresbeitrags für länger als drei Monate in Verzug ist und trotz Mahnung die Zahlung nicht leistet, rechtfertigt dies den Ausschluss aus dem Verein.

  6. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Vor einer Entscheidung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens 6 Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.

  7. Gegen den Ausschließungsbeschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.

  8. Wird der Ausschließungsbeschluss vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig ange­fochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Aus­schluss sei unrechtmäßig.

  9. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitglied­schaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Verbandes auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückforderung von Beiträgen ist ausgeschlossen.

 

§ 6      Mitgliedsbeitrag

  1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.

  2. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.

  3. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im Voraus zu zahlen, spätestens bis zum 15. Januar eines jeden Jahres.

  4. Eine Rückzahlung des Mitgliedsbeitrages findet im Falle des Austritts, des Ausschlusses oder des Todes nicht statt.

  5. Bei einem unvorhergesehenen Finanzierungsbedarf des Verbands kann die Mitgliederversammlung die Erhebung einer Umlage beschließen. Diese darf das Sechsfache eines Jahresbeitrages nicht überschreiten.

 

§ 7      Organe des Verbandes

            Die Organe des Verbandes sind:

            Der Vorstand, die Mitgliederversammlung.

 

§ 8      Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schrift­führer, dem Kassierer und dem Zuchtkoordinator.

  2. Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich von dem 1. Vorsitzenden - bei dessen Verhinderung dem 2. Vorsitzenden - gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.

  3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Verbandes. Ihm obliegen die Verwaltung des Verbandsvermögens und die Ausführung der Verbands­beschlüsse.

  4. Der Kassierer verwaltet die Verbandskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben.

  5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wie­derwahl des Vorstandes ist möglich. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vor­standssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vor­sitzenden einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss binnen 10 Tagen eine 2. Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen werden. Diese zweite Sitzung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmit­glieder beschlussfähig. Auf diese besondere Beschlussfähigkeit ist in der Ein­ladung zu einer zweiten Sitzung hinzuweisen.

  6. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

 

§ 9      Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich vom Vorstand einzube­rufen.

  2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich einzuladen.

  3. Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der 10. Teil der stimmberechtigten Mit­glieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt.

 

§ 10    Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Die Wahl des Vorstandes;

  2. die Wahl von zwei Kassenprüfern für die Dauer von zwei Jahren;

  3. die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes;

  4. die Entgegennahme des Prüfungsberichts der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung;

  5. Genehmigung des Haushaltsplanes;

  6. Ernennung von Ehrenmitgliedern;

  7. Festsetzung des Jahres­beitrages;

  8. Beschlussfassung über Satzungsänderungen;

  9. Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes.

 

§ 11    Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Ver­hinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider, ein von der Mitgliederversammlung bestimmter Versammlungsleiter.

  2. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der ab­gegebenen Stimmen. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.

  3. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung.

  4. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt geheim, wenn ein Mitglied dies beantragt.

  5. Bei Wahlen von Vorstandsmitgliedern ist einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Wird sie nicht erreicht, ist ein zweiter Wahlgang erforderlich, bei dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

 

 

§ 12    Niederschriften, Beurkundungen

            Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzu­fassen und vom Sitzungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen. Das Protokoll wird den Mitgliedern per Post zugesandt. Auf der folgenden Mitgliederversammlung muss das Protokoll durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestätigt werden.

 

§ 13    Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung be­schlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragrafen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der ab­gegebenen Stimmen.

 

§ 14    Vermögen

  1. Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Verbandes werden ausschließlich zur Erreichung des Verbandszwecks verwendet.

  2. Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zwecke des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 15    Verbandsauflösung

  1. Der Verband kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zur Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

  2. Zur Abwicklung der Geschäfte des Verbands wählt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren.

  3. Bei Auflösung des Verbandes oder seinem Erlöschen ist das verbleibende Ver­mögen Zwecken zuzuführen, die der Bienenhaltung förderlich sind.

 

§ 16    Ehrenrat

  1. Die Mitgliederversammlung des Landesverbands Niedersächsischer Buckfastimker e.V. wählt bei Bedarf einen Ehrenrat.

  2. Dieser setzt sich wie folgt zusammen:

    Vorsitzender des Ehrenrates (dieser wird durch die Mitgliederversammlung aus deren Mitte gewählt)

    Erster Beisitzer

    Zweiter Beisitzer

    Dritter Beisitzer (neutrale Person, muss kein Verbandsmitglied sein).

  3. Die zu wählenden Mitglieder des Ehrenrates werden vom Vorstand des LNB der Mitgliederversammlung vorgeschlagen. Vorschläge aus der Versammlung sind möglich.

  4. Vorstandsmitglieder dürfen dem Ehrenrat nicht angehören.

  5. Die Wahlperiode des Ehrenrates beträgt ein Jahr, eine Wiederwahl ist möglich.

  6. Der Ehrenrat wird bei Bedarf durch den Vorsitzenden oder einen Beisitzer ein­berufen.

  7. Der Ehrenrat berät den Vorstand des LNB und trägt zur Lösung von Problemen bei.

 

§ 17    Kassenprüfung

 

  1. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Verbandskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen.

  2. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

 

 

Vorstehende Satzung wurde beim Amtsgericht Lüneburg im Vereinsregister 100593 eingetragen (letzte Änderung 08.05.2017)