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SatzungSatzung des Landesverbandes Niedersächsischer Buckfastimker e. V. ( Stand vom 04.01.1997 )
§ 1 ZWECK DES VERBANDES1. Der Landesverband hat den Zweck, die Haltung und Zucht der Buckfastbiene zu pflegen und zu fördern. Bei der Bienenzucht wird dazu der Zuchtweg Bruder Adams beschritten, der nach dessen Wohnort: Buckfast (Devon, England) als Buckfastbienenzucht in den Sprachgebrauch eingegangen ist. Er soll außerdem die Zusammenarbeit der norddeutschen Buckfastbienenzüchter und ihre Bemühungen um Erhaltung genetischen Materials, sowie die Auslese unter norddeutschen Klima- und Trachtbedingungen unterstützen und fördern. 2. Dadurch verfolgt der Verband ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Die Mittel des Verbandes, einschließlich etwaiger Überschüsse, werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet. 3. Der Verband erstrebt seine Anerkennung im Sinne des § 7 des Tierzuchtgesetzes vom 22. Dezember 1989.
§ 2 NAME UND SITZ DES VERBANDES, GESCHÄFTSJAHR UND VERBANDSGEBIET1. Der Verband führt den Namen "Landesverband Niedersächsischer Buckfastimker e. V." Sitz des Verbandes ist Bleckmar . 2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr . 3. Das Verbandsgebiet erstreckt sich über das Land Niedersachsen als Bundesland gemäß der geltenden Niedersächsischen Verfassung sowie die angrenzenden Gebiete
§ 3 MITGLIEDSCHAFT1. Die Mitgliedschaft kann von natürlichen und juristischen Personen erworben werden. Mitglied kann grundsätzlich jede Person aus Niedersachsen sowie den angrenzenden Bundesländern und EG-Staaten werden, die an der Haltung der Buckfastbienen interessiert ist. 2. Der Landesverband besteht aus ordentlichen Mitgliedern, passiven Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. 3. Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die sich durch direkte Haltung und Zucht der Buckfastbiene kennzeichnen. 4. Passive Mitglieder sind Mitglieder, die selbst keine Buckfastbienen halten, im übrigen aber die Interessen des Landesverbandes fördern. 5. Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste um die Buckfastbiene erworben haben, können durch Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder und sind von der Beitragszahlung befreit.
§ 4 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER1. Ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und passive Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. 2. Alle Mitglieder haben das Recht , dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen. 3. Die mit einem Amt des Verbandes betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen. 4. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Verbandes nach besten Kräften zu fördern, Verbandseigentum fürsorglich zu behandeln und den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.
§ 5 BEGINN UND ENDE DER MITGLIEDSCHAFT1. Die Aufnahme in den Verband ist schriftlich zu beantragen. Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Wird hier die Aufnahme abgelehnt, kann der Antragsteller Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet endgültig mit einfacher Stimmenmehrheit . 2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß. 3. Der Austritt hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine vierteljährige Frist zum Schluß des Kalenderjahres einzuhalten. 4. Der Ausschluß erfolgt, wenn das Mitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung des Jahresbeitrages länger als 3 Monate im Rückstand ist, bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Verbandes. 5. Über den Ausschluß, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Vor einer Entscheidung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens 6 Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluß ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben. 6. Gegen den Ausschließungsbeschluß ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben. 7. Wird der Ausschließungsbeschluß vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluß sei unrechtmäßig. 8. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis unbeschadet des Anspruchs des Verbandes auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgabe von Beiträgen ist ausgeschlossen.
§ 6 VERBANDSBEITRAG1. Der Verband erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. 2. Der z. Zt. gültige Jahresmitgliedsbeitrag ist vom Mitglied bis zum 15. Januar des lfd. Jahres auf ein Konto des Verbandes zu überweisen. Es wird empfohlen, dem Verband eine Einzugsermächtigung zu erteilen. Der zu Mahnende oder nach dem 15. Januar jeden Jahres eingehende Jahresmitgliedsbeitrag wird mit einer Bearbeitungsgebühr von 30% (Prozent von Hundert) zusätzlich belegt. Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn das Mitglied während des Jahres austritt, eintritt oder einen anderen Grund, als ebenda genannt, ausgeschlossen wird.
§ 7 ORGANE DES VERBANDES1. Die Organe des Verbandes sind: Der Vorstand, die Mitgliederversammlung.
§ 8 DER VORSTAND1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassierer und dem Zuchtkoordinator. 2. Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten. 3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Verbandes Ihm obliegen die Verwaltung des Verbandsvermögens und die Ausführung der Verbandsbeschlüsse. 4. Der Kassierer verwaltet die Verbandskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. 5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen werden. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit muß binnen 10 Tagen eine 2. Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen werden. Diese zweite Sitzung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlußfähig. Auf diese besondere Beschlußfähigkeit ist in der Einladung zu einer zweiten Sitzung hinzuweisen. 6. Der Vorstand faßt Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. 7. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
§ 9 MITGLIEDERVERSAMMLUNG1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen. 2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich einzuladen. 3. Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der 10. Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt.
§ 10 AUFGABEN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben : Die Wahl des Vorstandes, die Wahl von zwei Kassenprüfern für die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Verbandskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung. Genehmigung des Haushaltsplanes, Ernennung von Ehrenmitgliedern, Festsetzung des Jahresbeitrages, Beschlußfassung über Satzungsänderungen, Beschlußfassung über die Auflösung des Verbandes.
§ 11 BESCHLUSSFASSUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG1. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider, ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Vertreter. 2. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig. 3. Die Beschlußfassung erfolgt durch offene Abstimmung. 4. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt geheim, wenn ein Mitglied darauf anträgt. 5. Bei Wahlen von Vorstandsmitgliedern ist einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Wird sie nicht erreicht, ist ein zweiter Wahlgang erforderlich, bei dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
§ 12 NIEDERSCHRIFTEN, BEURKUNDUNGENBeschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom Sitzungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 13 SATZUNGSÄNDERUNGEine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben. Ein Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
§ 14 VERMÖGEN1. Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Verbandes werden ausschließlich zur Erreichung des Verbandszweckes verwendet. 2. Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zwecke des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 15 VERBANDSAUFLÖSUNG1. Die Auflösung des Verbandes erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen dafür sein müssen. 2. Die Mitgliederversammlung nennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren. 3. Bei Auflösung des Verbandes oder seinem Erlöschen ist das verbleibende Vermögen Zwecken zuzuführen, die der Bienenhaltung förderlich sind.
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